Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere Geschäftsbedingungen (Stand 01/2014).
Die Qpartner® - Eine Marke - eine Qualität
I. Angebot, Vertragsabschluss
  1. Allen Angeboten und Lieferungen liegen unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht schriftlich bestätigen sind nicht verbindlich.
  2. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
  3. Soweit in diesen Bedingungen oder durch schriftliche Vereinbarung nicht anders geregelt, gelten die einheitlichen und handelsüblichen Bedingungen der für die jeweilige Lieferung einschlägigen Industriezweige, wie z. B. die Geschäftsbedingungen der Papier- und Pappenindustrie des Bundesgebietes, die Bedingungen der kunststoff- und stahlverarbeitenden Industrie etc., ggf. auch die General Trade Rules. Auf solche Bedingungen wird ausdrücklich, insbesondere auch hinsichtlich von Maß-, Mengen-, und Gewichtstoleranzen und Abweichungen von Materialeigenschaften, verwiesen. Alle einschlägigen handelsüblichen Bedingungen werden auf Wunsch zur Einsicht überlassen.
  4. Geschlossene und bestätigte Rahmenkontrakte (Abrufaufträge) unterliegen grundsätzlich der Hausse-Baisse-Klausel +/- 3%, auch wenn dies nicht ausdrücklich auf unserer Auftragsbestätigung vermerkt ist.
II. Lieferung
  1. Vereinbarte Lieferfristen erfordern unsere schriftliche Bestätigung.
  2. Ein Schadenersatzanspruch bei Nichteinhaltung unserer Lieferfrist, auch Teillieferung, ist ausgeschlossen.
  3. Voraussetzung für unsere Lieferung ist eine ordnungsgemäße Leistung unserer Vorlieferanten.
  4. Versand und Verpackung erfolgen für Rechnung des Käufers und, soweit keine Versandvorschriften gegeben sind, nach bestem Ermessen ohne Gewähr für den billigsten Weg.
III. Gefahrtragung
  1. Die Transportgefahr trägt der Käufer.
  2. Verzögert der Kunde die Abnahme der bestellten Ware, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung unserer Lieferbereitschaft auf ihn über.
IV. Gewährleistung, Haftung
  1. Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort vor Weiterverarbeitung oder Weiterverkauf zu prüfen. Sind Mängel geltend zu machen, muß sich die Ware noch im Zustand der Lieferung befinden und darf insbesondere noch nicht verarbeitet sein, es sei denn, unser Kunde weist nach, dass die Mangelhaftigkeit der Ware trotz sorgfältiger Prüfung vorher nicht feststellbar war und nicht beanstandet werden konnte.
  2. Bei begründeter Beanstandung behalten wir uns die Lieferung mangelfreien Ersatzes vor.
  3. Besteht außer einer etwaigen Gewährleistungspflicht eine Schadensersatzpflicht, so haften wir nur für unmittelbare Schäden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung auch für Folgeschäden und reiner Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
  4. Die Zusicherung von Eigenschaften oder eine Gewähr für die Eignung unserer Artikel für den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gegeben. Im übrigen werden Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen sowie Vorschläge unserer Berater nach bestem Wissen aufgrund von Erfahrungen in der Praxis gegeben. Sie sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Versuchen und Prüfungen. In keinem Fall kann aus ihnen eine Haftung für Schäden oder Nachteile auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter hergeleitet werden.
V. Eigentumsvorbehalt
  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware durch Dritte muß der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen.
  2. Für den Fall der Verarbeitung und/oder anschließender Veräußerung gilt folgende Ergänzung:
    1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer Eigentum des Verkäufers.
    2. Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, auf erste Anforderung des Verkäufers die unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben. Der Verkäufer wird dem Käufer für zurückgenommene unverarbeitete Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, den er bei der bestmöglichen Verwertung erzielt (§ 254 BGB). In einem Widerruf oder einem Verlangen auf Herausgabe der unverarbeiteten Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag.
    3. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
    4. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist.
    5. Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist, beschränkt.
    6. Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen so lange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und ihm der Verkäufer keine andere Anweisung gibt.
    7. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
    8. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert unter Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Käufer die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt.
    9. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
    10. Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlung eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an Drittschuldner nebst Rechnungs-anschrift zu übersenden.
  3. Sollte der Verkäufer im Interesse des Käufers Eventualverbindlichkeiten eingehen (Scheck/Wechselzahlung), so bleibt der verlängerte und erweiterte Eigentums- .vorbehalt bestehen, bis der Verkäufer diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt ist.
VI. Zahlungsbedingungen
  1. Sofern Zahlungsfristen eingeräumt werden, wird der Fälligkeitstermin auf der Basis des Liefertages errechnet; bei Sammelrechnungen gilt die Errechnung ab mittleremVerfalltag. Rechtzeitige Bezahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können. Bei Verzug oder Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt, noch nicht fällige oder gestundete Forderungen sofort fällig zu stellen.
  2. Bei Zahlungsverzug sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.
VII. Versandmittel
  1. Mehrwegpaletten, Kisten oder Spezialverschläge werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
VIII. Sonstiges
  1. Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist Burgdorf, für die Lieferung Burgdorf.
  2. Gerichtsstand für beide Teile ist, wenn der Käufer Vollkaufmann ist oder die sonstigen Voraussetzungen nach §38, Absatz 1 ZPO, erfüllt, Burgdorf. Die Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen unberührt.
  4. Die gültige Vertragssprache ist Deutsch

IVD GmbH – Ihr Verpackungsdienstleister
Am Sägewerk 13
31303 Burgdorf

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